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Hohe Freiheitsstrafen wegen betrügerischer Abrechnung von Pflegedienstleistungen

Das LG Düsseldorf hat vier Betreiber eines Pflegedienstes wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren verurteilt.

Mit Urteil vom 23. April 2021 hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf
• vier Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
• Zwei Angeklagte hat das Gericht wegen Geldwäsche in 293 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier bzw. drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
• Einen Angeklagten hat das Gericht wegen Beihilfe zur Geldwäsche in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist,
• und einen Angeklagten hat das Gericht freigesprochen.

Das Gericht hat Taterträge in Höhe von mehr als 1,4 Mio € eingezogen.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen fünf Angeklagte Haftstrafen zwischen dreieinhalb und sechs Jahren gefordert, gegen drei Angeklagte Bewährungsstrafen von bis zu zwei Jahren.

Aufgrund des Ergebnisses der an 35 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung mit umfangreicher Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass vier Angeklagte und ein zwischenzeitlich Verstorbener die Idee hatten, nicht erbrachte Pflegeleistungen betrügerisch abzurechnen. Dazu errichteten sie zunächst drei Pflegedienste mit Sitz in Düsseldorf, die Stern Pflegedienst GmbH, die Lottos Gesundpflege GmbH und die Lotos Pflegedienst GmbH. Spätestens ab 2012 rechneten diese Pflegedienste Leistungen gegenüber Abrechnungsgesellschaften ab. Die Abrechnungsstellen beglichen die angeblichen Pflegedienst-Forderungen und rechneten sie dann gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Kommunen ab. Die Krankenkassen bzw. die Kommunen zahlten gutgläubig auf tatsächlich nicht erbrachte Pflegeleistungen.

Nach der Überzeugung des Gerichts wurde nur ein Bruchteil der Patienten so gepflegt, wie die Ärzte es verschrieben hatten und wie es gegenüber den Krankenkassen und Kommunen abgerechnet wurde. Statt der verschriebenen Pflegeleistungen erhielten die Patienten auch Geldleistungen und sog. Kompensationsleistungen wie etwa Fahrten zum Arzt, Putzen der Wohnung, Maniküre oder Pediküre.

Das Gericht stellte fest, dass die Lotos Pflegedienst GmbH 2012 und 2013 insgesamt 290.872,83 € zu Unrecht abrechnete, die Lottos Gesundpflege GmbH von 2014 bis Oktober 2016 insgesamt 424.973,79 € und die Stern Pflegedienst GmbH von 2012 bis Oktober 2016 817.656,60 €. Damit betrug der Gesamtschaden 1.535.503,22 €.

Die Angeklagten, die die Pflegedienste betrieben, entnahmen gezielt Gelder, um damit gegen Scheinrechnungen, die weitere zwei Angeklagte ausstellten, Schwarzgeld an Patienten, Ärzte, Mitarbeiter und sich selbst weiterzugeben. Zur Geldwäsche warben diese zwei Angeklagten mit Hilfe eines weiteren Angeklagten gegen eine Provision von 8 bis 10 % lettische Staatsangehörige an und statteten sie mit Konten aus. Auf diese Konten überwies die Pflegeteam Alef GmbH in der Zeit von Februar 2014 bis Oktober 2015 insgesamt 464.140,46 €, die Stern Pflegedienst GmbH in der Zeit von März 2014 bis September 2016 insgesamt 888.956,34 € und die Lottos Gesundpflege GmbH in der Zeit von März 2014 bis September 2016 1.478.844,18 €. Diese Gelder flossen nach Abzug der Provisionen in bar wieder an die einzelnen Pflegedienste zurück, um Schwarzgelder auszuzahlen.

Im Einzelnen hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf die Angeklagten wie folgt verurteilt:

Die Kammer hat den Hauptangeklagten G. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte G. ist wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Der Angeklagte Jurij B. ist wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden.

Die Kammer hat den Angeklagten Dimitri B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Bl. ist wegen Geldwäsche in 293 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden.

Der Angeklagte S. ist wegen Geldwäsche in 293 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Die Kammer hat den Angeklagten Mi. wegen Beihilfe zur Geldwäsche in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie alle nicht vorbestraft sind. Die Begehung der Taten wurde den Angeklagten erleichtert, weil die Pflegeleistungen nicht ausreichend kontrolliert wurden. Die Angeklagten sind den Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Krankenkassen und Kommunen ausgesetzt. Strafmildernd hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sieben der acht Angeklagten Geständ-nisse bzw. Teilgeständnisse abgelegt haben.

Strafschärfend hat die Strafkammer die hohe kriminelle Energie der Angeklagten gewertet, die in ihrer professionellen Vorgehensweise über einen relativ langen Tatzeitraum zum Ausdruck kam und zu dem hohen Schaden geführt hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Schon mit Urteil vom 05.02.2018 (18 Kls 2/17) hatte die 18. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf neun Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. gewerbsmäßiger Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 7 Jahren und 2 Jahren wegen betrügerischer Abrechnung von Pflegedienstleistungen verurteilt, siehe Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 05.02.2018.

Pressemitteilung des LG Düsseldorf

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