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Arztstrafrecht

Die Bestechlichkeit von Kassenärzten im geschäftlichen Verkehr

In den letzten Jahren sind in Deutschland vermehrt Bestechungsskandale Thema in den Medien gewesen. Hier soll exemplarisch eine Konstellation im Zusammenhang mit Kassenärzten beleuchtet werden, die in Zukunft möglicherweise eine gewisse Bedeutung erlangen könnte.

Neben der Bestechung im öffentlichen Dienst ist auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB ein seit 1997 geregelter Straftatbestand. Die passive Form der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, d.h. die Annahme des Vorteils, ist die Bestechlichkeit.

Nehmen wir an, daß ein Vertreter einer Pharmafirma dem Kassenarzt ein Wochenende mit der Familie im schönen Italien schenkt und vom Arzt hierfür erwartet, daß er sein Pharmaprodukt, z.B. ein bestimmtes Schmerzmittel, bei der Verschreibung bevorzugt. Nehmen wird weiter an, daß dieses Schmerzmittel weitaus teurer ist, als ein vergleichbares von einem Wettbewerber und der Arzt, gut erholt aus Italien zurück, daraufhin nur noch das teurere Schmerzmittel verschreibt. Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus.

Die Frage ist hierbei, ob ein solches Bevorzugen für den Kassenarzt strafbar ist.

Nicht erfasst ist nach dem Wortlaut des § 299 StGB der Geschäftsinhaber; bei einem niedergelassenen Arzt also der Praxisinhaber, dieser kann nicht bestochen werden (er ist weder Angestellter noch Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes).

Wie ist es aber, wenn man den Kassenarzt als Beauftragten des geschäftlichen Betriebs der Krankenkasse sieht?

Hier gibt es unterschiedliche Meinungen.

Es wird zum einen die Meinung vertreten, der Arzt ist unabhängig in seiner Entscheidung und die Rezeptverschreibung ist lediglich ein Teil der vom Arzt erbrachten gesamten Leistung. Der Arzt ist insoweit also nicht Beauftragter der Krankenkasse.

Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung der Arzt ist Beauftragter der Krankenkasse, da er aufgrund der ihm verliehenen Kompetenzen für die Krankenkasse Erklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein verordnetes Medikament abgibt, er also mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse die Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über die verordneten Medikamente abgibt. Da er bei Erfüllung dieser Aufgabe der Krankenkasse gegenüber kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 SGB V) verpflichtet ist, nicht notwendige bzw. unwirtschaftliche Leistungen nicht zu bewirken, kommt darin eine Vermögensbetreuungspflicht zum Ausdruck. Der Arzt nimmt insoweit Vermögensinteressen der Krankenkasse wahr.

Aufgrund der allgemeinen Sensibilisierung im Bereich der Korruptionsdelikte sind hier in Zukunft Ermittlungsverfahren denkbar, wenn man den Kassenarzt als Beauftragten der Krankenkasse ansehen will.

Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema sind derzeit noch nicht bekannt. Aber aufgrund der in diesem Bereich bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der z.B. die Strafbarkeit wegen Untreue von Kassenärzten zum Nachteil der Krankenkasse annimmt, wenn diese nicht benötigte Leistungen verschreiben (BGH 4 StR 239/03), besteht die Chance, daß z.B. die hier beschriebene Konstellation den Arzt der Bestechlichkeit aussetzt.

Was ist zu tun?

Ratsam ist es, wenn der Arzt das Trennungsprinzip einhält. Danach muss eine strikte Trennung zwischen der von der Industrie erhaltenen Zuwendung und etwaigen Umsatzgeschäften wie Bestellungen oder Empfehlungen und dergleichen eingehalten werden. Idealerweise ist dies der Fall, wenn der Vorteilsempfänger keinen Einfluss auf Einkauf, Bestellung, Empfehlung und dergleichen hat.

Festzuhalten ist, daß die Unabhängigkeit des Vorteils von einer Gegenleistung der beste Schutz gegen strafrechtliche Verwicklungen sein dürfte.