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Bamberger Chefarzt-Prozess: Verfahren eingestellt

Nachdem der BGH das Urteil wegen Vergewaltigung gegen einen früheren Chefarzt des Klinikums Bamberg aufgehoben und zurückverwiesen hatte (hier im Blog wurde darüber am 8.10.2019 berichtet), hat das LG Bamberg das Verfahrens nunmehr gegen eine Geldauflage eingestellt.

Im März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Bamberg gegen einen früheren Chefarzt des Klinikums Bamberg Anklage wegen Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft legte dem 48-jährigen Angeklagten zur Last, im Dezember 2016 eine Mitarbeiterin gegen deren erkennbar ablehnenden Willen in strafrechtlich relevanter Weise dazu gedrängt zu haben, an ihm den Oralverkehr auszuüben. Das LG Bamberg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 07.12.2017 eines sexuellen Übergriffs schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Bamberg hatte beantragt, den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu verurteilen und diese zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen.

Auf die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil mit Entscheidung vom 21.11.2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Der BGH monierte, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens der Nebenklägerin bei Ausübung des Oralverkehrs nicht erschöpfend gewesen sei. Der BGH hatte die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Mit Beschluss des LG Bamberg vom 14.10.2019 wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO zunächst vorläufig unter der Auflage eingestellt, dass der Angeklagte 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen bezahlt.

Zwischenzeitlich wurde die Geldauflage vollständig erfüllt und das Verfahren mit Beschluss des LG Bamberg vom 18.10.2019 endgültig eingestellt.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Bamberg Nr. 27/2019 v. 24.10.2019

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