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Haftstrafe für „Cannabis-Arzt” rechtskräftig

Ein Münchener Arzt verordnete ohne Untersuchung und medizinische Indikation gegen Barzahlung in 539 Fällen Cannabis. Dafür muss der Mann nun ins Gefängnis. Seine Revision beim Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Das Landgericht München I hatte ihn wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Ohne Untersuchung in 539 Fällen Cannabis verordnet

Nach den Feststellungen des LG stellte der Angeklagte in der Zeit von März 2017 bis Juli 2018 als Arzt mehrere Hundert Betäubungsmittelrezepte aus. Unter dem Deckmantel seiner ärztlichen Zulassung verordnete er Cannabisprodukte, obwohl er die „Patienten“ zuvor nicht körperlich untersucht hatte und die Verschreibung jeweils nicht medizinisch indiziert war. Seine Leistungen rechnete er nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, sondern gegen unmittelbare Barzahlungen ab. Während der Hauptverhandlung verzichtete der Angeklagte auf seine Approbation als Arzt. Der Erste Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten, soweit sie sich auf den Schuld- und Strafausspruch bezog, nach einer Beschränkung des Verfahrens und einer Teilaufhebung von weiteren Rechtsfolgen als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 20.03.2023 – 1 StR 266/22
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 12. April 2023 von Esther Wiemann

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