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Gutachterkosten in Arztstrafverfahren

Es kommt immer mal vor, dass in (Arzt-)Strafverfahren Gutachten erstellt werden, die einen nicht unerheblichen Kostenanteil ausmachen. Als Folge einer Verurteilung hat der Mandant diese dann zu tragen.

Der Verteidiger hat es häufig nicht in der Hand, bis zu welcher Höhe diese Kosten entstehen. Es kommt vor, dass diese Kosten explodieren und nicht mehr ansatzweisse im Verhältnis zu dem strafrechtlich zu bemessenen Schaden stehen.

Ich hatte kürzlich einen Fall zu verhandeln, in dem die Sachverständigenkosten den angerichteten Schaden um knapp das Zehnfache überstiegen. Oft ist dann nicht nur fraglich, ob die Höhe komplett vom Mandanten zu tragen ist, sondern auch, ob die entstandenen Kosten überhaupt erforderlich waren, wenn Sachverständigenleistungen getätigt werden, die auch die Staatsanwaltschaft hätte ausführen können. Hier gibt es also einige Ansatzpunkte für eine Verteidigung, nicht nur im Strafverfahren selbst im Hinblick auf die entstandenen Kosten, sondern auch mit dem Ziel dem Mandanten einen großen Kostenblock zu ersparen, ihn zumindest merklich zu dezimieren.

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