Gesetze

StGB (Strafgesetzbuch)

§ 302 StGB [Erweiterter Verfall]

In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.